Erfahrener Anwalt berät zu Insolvenz und Restrukturierung
Erfahrener Anwalt berät zu Insolvenz und Restrukturierung

Anwalt berät bei Insolvenz: In Berlin unterstützt ein versierter Jurist

Anwalt Insolvenz Berlin

Bereits im März 2020 setzte der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" die Insolvenzantragspflicht vorübergehend außer Kraft, sofern die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Zuletzt wurde die Regelung bis zum 30. April 2021 befristet. Doch spätestens nach dem Ende der "Schonzeit kommen krisengeplagte Unternehmer um den Insolvenzantrag nicht mehr herum, wenn sie ihre wirtschaftliche Schieflage durch Sanierung in den Griff bekommen möchten.

Vor dem Insolvenzantrag: häufige Fehler vermeiden

Bei bestehender oder drohender Insolvenzantragspflicht müssen Geschäftsleiter von Unternehmen genau hinsehen. Wer hier nicht alles richtig macht, begeht schnell unabsichtlich Insolvenzstraftaten und begründet für sich und Dritte möglicherweise persönliche finanzielle Haftungen bis hin zur Privatinsolvenz. Insbesondere sollten Unternehmen, die kurz vor der Insolvenz stehen oder bereits insolvent sind, folgende Fehler vermeiden:

Prüfung von Sanierungsalternativen

Für Unternehmen in der Krise bestehen seit dem 01.01.2021 durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen verschiedene gesetzlich geregelte Möglichkeiten der Sanierung des Unternehmens, jeweils auch in Abhängigkeit von der bestehenden Insolvenzantragspflicht. Ein überstürzter Insolvenzantrag ohne vorherige qualifizierte Beratung kann fatale persönliche Folgen haben und auch eine Sanierung unmöglich machen.

1.) Die Sanierungsmoderation
Voraussetzung ist, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht offensichtlich vorliegt.

Ein Sanierungsmoderator wird gerichtlich auf Antrag des zu sanierenden Unternehmens bestellt. Der Sanierungsmoderator vermittelt bilateral und sucht Lösungen zur Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten.

Dabei können die vom Moderator aufgezeigten Szenarien einer gruppenübergreifenden Planüberstimmung im alternativen Insolvenzverfahren einer Einigung förderlich sein.

Ein Sanierungsvergleich kann auf Antrag durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Die Sanierungsmoderation ist kein Insolvenzverfahren und ist der Zahlungsunfähigkeit in der Krisenbewältigung vorgelagert.


2.) Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die drohende Zahlungsunfähigkeit.

Kernstück ist ein Sanierungsplan, wobei einzelne Gläubiger überstimmt werden können. Kann der Unternehmer mindestens 75 Prozent der Gläubiger von seinem Restrukturierungskonzept überzeugen, kann er es auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchziehen. Der Unternehmer führt sein Unternehmen selbst weiter, einen Insolvenzverwalter gibt es nicht. Beantragt das Unternehmen beim Restrukturierungsgericht den Schutz vor Zwangsvollstreckung, können Gläubiger die Sanierung auch nicht durch Zwangsmaßnahmen stoppen. Der Plan kann gerichtlich oder außergerichtlich zur Abstimmung gelangen und gerichtlich bestätigt werden. Die Planregelungen sind vollstreckbar.

Auf Vorschlag des zu sanierenden Unternehmens kann die Geschäftsleitung durch einen gerichtlich eingesetzten Restrukturierungsbeauftragten unterstützt werden, das Gericht muss dem Vorschlag grundsätzlich folgen.

Der Plan wirkt insbesondere als Schuldenschnitt bei ausgewählten Gläubigern. Auch hier handelt es sich nicht um ein Insolvenzverfahren. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht und es müssen nur ausgewählte Gläubiger einbezogen werden.

3.) Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung/Schutzschirmverfahren
Voraussetzung: Die Zahlungsunfähigkeit kann bereits auch gerade eingetreten sein und es muss Sanierungsfähigkeit bestehen.

Die Geschäftsleitung behält auch während des gesamten Verfahrens die volle Verfügungsbefugnis über das Vermögen sowie im operative Geschäft, ein eingesetzter Sachwalter hat lediglich Überwachungsfunktion ohne Eingriffsmöglichkeiten, sofern die Sanierungsberater professionell arbeiten.

Kernstück ist ein Insolvenzplan, der durch die Sanierungsberater erstellt wird.

Es erfolgt eine Sanierung im operativen und im bilanziellen/finanziellen Bereich. Dabei kann die Gesellschafterstruktur möglichst erhalten bleiben.
Die Sanierung erfolgt nachhaltig, da wesentlich mehr Sanierungstools und Liquiditätszuflüsse zur Verfügung stehen.

Eine optimale Sanierungsoption zu wählen und umzusetzen, erfordert kompetente anwaltliche Beratung mit Expertise und bestenfalls nachgewiesener fachlicher Zertifizierung.

Einer Sanierungsberatung durch Insolvenzverwalter wird hier sehr kritisch begegnet, da eine Steuerung in ein normales lukrativeres Regelinsolvenzverfahren aus monetärem Eigeninteresse der Verwalterschaft latent vorhanden sein könnte und alle drei genannten Verfahren diese Möglichkeit offenhalten.

Verspätete Antragstellung (Insolvenzverschleppung § 15aInsO i.V.m. CovidInsAG)

Durch die Coronapandemie ist die Insolvenzantragspflicht vorübergehend bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nur dann ab dem 01.01.2021 bis 30.04.2021 ausgesetzt, wenn alle folgenden vier Punkte erfüllt sind:

1. Die Insolvenzreife ist pandemiebedingt entstanden, das heißt, die Gesellschaft war am 31.12.2019 nicht überschuldet oder zahlungsunfähig.

2. Die Beantragung von staatlichen Hilfsprogrammen erfolgte bis zum Stichtag oder hätte beantragt werden können, was aus nur rechtlichen oder technischen Gründen nicht erfolgte.

3. Die Erlangung der Hilfeleistungen ist nicht offensichtlich aussichtslos.

4. Mit der Hilfeleistung wird die Antragspflicht vollständig beseitigt.

Wird eine Anforderung nicht erfüllt, besteht Insolvenzantragspflicht.

Sozialversicherung: Oberste Priorität hat die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiter. Ist dies nicht mehr möglich, ist die Insolvenz sofort anzumelden. Nicht bezahlte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bedeuten jeden Monat neue Insolvenzstraftaten
(§ 266a StGB).

Vermögensverschiebung: Es ist nicht zulässig, Vermögen, das zur Insolvenzmasse zählt, vor der Anmeldung der Insolvenz ohne entsprechende Gegenleistung auf Familienangehörige zu übertragen. Hier steht der Straftatbestand des Bankrotts im Raum. Schmälert der Unternehmer dadurch vorsätzlich die Insolvenzmasse, kann sich das Strafmaß auf bis zu zehn Jahre aufsummieren (§ 283 StGB).

Betrug: Wer bei der Auftragsvergabe bereits weiß, dass er die Rechnung später nicht zahlen kann, macht sich des Betrugs schuldig. Deshalb ist bei einer bevorstehenden Insolvenz besonders wichtig, statt der älteren offenen Rechnungen immer die neuesten zu zahlen (§ 263 StGB).

Veräußerung von Anlagevermögen unter dem Verkehrswert führt zur Haftung des Geschäftsführers und subsidiär zur Anfechtung beim Erwerber.

Zudem ist die Gefahr des Betriebsüberganges auf den Erwerber und somit auch der Übergang aller Schulden auf den Erwerber gegeben, dann haften Erwerber und Veräußerer gleichzeitig für die Schulden (§ 25ff. HGB).

Rechtsanwalt Olaf Schubert weiß: "Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig Unterstützung zu holen, um Fehler bereits von vornherein zu vermeiden. Dies erhöht zugleich auch die Chance, das Ruder noch einmal rechtzeitig herumzureißen."

Anwalt berät bei Insolvenz: In Berlin unterstützt ein erfahrener Jurist

Krisengeplagte Unternehmen können sich an Rechtsanwalt Olaf Schubert wenden, der als Zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte (RWS) die Situation der betroffenen Unternehmen gut kennt. Der Fokus der Insolvenzberatung liegt stets auf der Sanierung des Unternehmens, um den Fortbestand zu sichern und einen Neuanfang zu ermöglichen.
Weiterhin ist Rechtsanwalt Schubert geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsmoderator (DIAI-Deutsches Institut für angewandtes Insolvenzrecht).

Der erfahrene Anwalt ist auf Sanierungen in Eigenverwaltung spezialisiert und hilft Unternehmern so, in der Krise das Steuer in der Hand zu behalten. Zudem wendet er bewährte Werkzeuge wie das Schutzschirmverfahren an und berät seine Mandanten im Hinblick auf den neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, also die Sanierung ohne Insolvenzverfahren. Dabei kennt er die Besonderheiten, die Freiberufler, Unternehmergesellschaften oder GmbHs im Hinblick auf die Insolvenz mitbringen.

Um einen positiven Einstieg zu schaffen, gibt es bei der Berliner Anwaltskanzlei eine detaillierte, kostenfreie Erstberatung. Die ersten Fragen lassen sich in einem gemeinsamen Telefonat klären. Anschließend ermittelt Rechtsanwalt Schubert den Ist-Zustand der wirtschaftlichen Situation, er prüft die möglichen Alternativen zur Insolvenz und gibt seinen Mandanten eine Perspektive. In die Beratung rund um die Insolvenz und Beratung fließt die Erfahrung aus Hunderten von betreuten Verfahren ein. Die hohe Zufriedenheit der Mandanten spricht für sich.