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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft Handlungsbedarf - das müssen Unternehmer jetzt tun

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In nahezu jedem Unternehmen gibt es heute eine betriebliche Altersvorsorge. Hierbei sind die zahlreichen vom Gesetzgeber vorgegebenen Regeln zu beachten, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) noch einmal deutlich erweitert und geändert wurden. Arbeitgeber sind daher gefordert, aktiv zu handeln und zu prüfen, inwieweit sie von den Neuregelungen und Änderungen betroffen sind. Aufgrund der Komplexität der gesetzlichen Regelungen ist dies allerdings nicht ganz einfach umzusetzen: Hier ist Fachexpertise gefragt. Michael Maack, bAV-Experte aus dem Netzwerk der Kokot Finanzplanung, erläutert die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt.

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland für Mitarbeiter, aber auch Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Es gibt dazu eine Vielzahl von Änderungen. Hier die wichtigsten.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schafft einen neuen Förderrahmen


Bisher galten bei Pensionskassen, Pensionsfondsverträgen nach 2002 und Direktversicherungen nach 2005 folgende Förderrahmen in der Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG:

Vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung konnten steuer- und sozialversicherungsfrei sowie weitere vier Prozent der BBG zur Rentenversicherung steuerfrei umgewandelt werden, sofern kein sogenannter pauschalversteuerter "Altvertrag" mit Abschluss vor 2005 existierte.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ermöglicht es jetzt auch Arbeitnehmern, die einen sogenannten "Altvertrag" besitzen, den steuerfreien Umwandlungsbetrag aufzustocken. Es werden lediglich die tatsächlich in den "Altvertrag" geleisteten Beiträge vom neuen Freibetrag abgezogen, sodass diese ab sofort einen erhöhten Förderrahmen nutzen können. Hier sollte der Arbeitgeber unbedingt prüfen, ob in seinem Unternehmen pauschal versteuerte Versorgungen existieren, und die betroffenen Mitarbeiter über den geänderten Förderrahmen informieren.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) schreibt einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss vor

Wenn Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung Beiträge in ihre Betriebsrente einzahlen, so erfolgt dieses bis vier Prozent der BBG RV steuer- und sozialversicherungsfrei. Als Nebeneffekt spart auch der Arbeitgeber auf diesen Betrag Sozialabgaben. Bisher konnte diese ersparte Summe beim Arbeitgeber verbleiben und führte somit zu einer Ersparnis in den Lohnnebenkosten. Beim Arbeitnehmer führt die Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge allerdings auch zu geringeren Leistungen aus der Rentenversicherung, dem Krankentagegeld, dem Arbeitslosengeld und so weiter. Die Betriebsrente ist jedoch mit dem vollen Krankenversicherungssatz vom Arbeitnehmer im Alter zu verbeitragen. Um diesen Nachteil für Arbeitnehmer aufzufangen, gilt für Neuverträge ab dem 1. 1. 2019 sowie für bestehende Verträge ab dem 1. 1. 2022, dass Arbeitgeber, sofern diese Sozialversicherungsbeiträge durch Entgeltumwandlung einsparen, 15 Prozent des Entgeltumwandlungsbeitrags als Zuschuss in die bestehende Versorgung des Arbeitnehmers einzahlen müssen.

Häufig werden bereits Zuschüsse vom Arbeitgeber geleistet. Hier gilt es zu überprüfen, inwieweit diese den Erfordernissen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) genügen. Sollte der bereits gewährte Zuschuss nicht den Vorgaben genügen, muss der neue "Pflichtzuschuss" unter Umständen zusätzlich zum bereits bestehenden gezahlt werden.

Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) belohnt Arbeitgeber, die Geringverdiener bezuschussen

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschüssen einen weiteren, freiwilligen Zuschuss von derzeit 20 bis 40 Euro monatlich gewähren, erhalten 30 Prozent des zusätzlichen Zuschusses über die Verrechnung mit der nächstfälligen Lohnsteuer zurück. Dies gilt allerdings nur für Arbeitnehmer, die nicht mehr als 2.200,00 Euro brutto im Monat verdienen. Hier gilt es zu prüfen, ob diese zusätzliche Förderung zur Belegschaftsstruktur passt und wieweit Arbeitgeber diese im Rahmen der Mitarbeiterbindung und -gewinnung zum Vorteil des Unternehmens nutzen können.

Die Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) erfordert Expertise